Servicebeschreibung
Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, welche auf dem Gefahrgut-Transportdokument gemäss Part 5, Chapter 4 der TIs zum ICAO Anhang 18 (= "Dangerous Goods Shipper's Declaration") als Versender aufgeführt werden, müssen ab 01.04.2023* vor Aufgabe ihrer ersten Gefahrgutsendung beim BAZL einmalig eine Deklaration einreichen.
Alle Frachtannahmestellen im Schweizer Hoheitsgebiet sind verpflichtet anlässlich des Frachtannahmeverfahrens zu überprüfen, ob der deklarationspflichtige Betrieb deklariert hat.
*Es gilt eine 7-monatige Übergangsfrist. Liegt dem BAZL per 1. November 2023 keine Deklaration vor, so ist die Frachtannahmestelle verpflichtet, die betroffene Gefahrgutsendung des deklarationspflichtigen Unternehmens anlässlich des Frachtannahmeverfahrens zurückzuweisen.
Support - Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Sicherheit Flugbetrieb
E-Mail: support-dgdec@bazl.admin.ch